
Abrechnung von Telemonitoring bei Herzinsuffizienz:
Kurzer Leitfaden für Ärzte.
Telemonitoring bei Herzinsuffizienz hat sich als effektive Methode erwiesen, um die Versorgung von Patienten zu verbessern, Krankenhausaufenthalte zu reduzieren und die Lebensqualität zu steigern. Am 01.01.2022 wurde die Abrechnungskennziffer „Telemonitoring bei Herzinsuffizienz“ eingeführt und zum Bestandteil der Regelversorgung. Doch wie erfolgt die korrekte Abrechnung von Telemedizin bei Herzinsuffizienz, und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? In diesem Artikel geben wir einen Überblick über die relevanten Abrechnungsvorgaben und zeigen, wie die Telemonitoring-Plattform medPower® dabei unterstützt.
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Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat klare Rahmenbedingungen für die Abrechnung von Telemonitoring bei Herzinsuffizienz geschaffen. Seit dem 1. Januar 2022 ist Telemonitoring für bestimmte Patienten mit chronischer Herzinsuffizienz (NYHA-Stadium II oder III) eine erstattungsfähige Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Voraussetzungen sind:
- Einschlusskriterien: Der Patient muss eine linksventrikuläre Ejektionsfraktion (LVEF) von ≤40 % haben und in den letzten 12 Monaten wegen Herzinsuffizienz stationär behandelt worden sein oder einen implantierten kardialen Aggregatträger besitzen.
- Betreuung durch spezialisierte Zentren: Die Telemonitoring-Daten werden von einem spezialisierten Zentrum ausgewertet, das mit dem behandelnden Arzt eng zusammenarbeitet.
- Einwilligung des Patienten: Der Patient muss einer telemedizinischen Überwachung schriftlich zustimmen.
Abrechnung von Telemonitoring-Leistungen
Die Abrechnung von Telemonitoring bei Herzinsuffizienz erfolgt über spezifische Abrechnungskennziffern im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Seit dem 01.01.2022 sind diese Leistungen Bestandteil der Regelversorgung und werden extrabudgetär vergütet. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Abrechnungsziffern:
Abrechnung nach EBM
Der EBM unterscheidet zwischen dem primär betreuenden Arzt (PBA) und dem Telemedizinischen Zentrum (TMZ). Die relevanten Ziffern für den PBA umfassen:
- GOP 03325 (Hausärzte): 65 Punkte / 7,47 € – Indikationsstellung zur Teilnahme am Telemonitoring bei Herzinsuffizienz.
- Aufklärung und Beratung des Patienten.
- Einmal je vollendete 5 Minuten.
- Maximal dreimal im Krankheitsfall.
Kinderärzte nutzen die Ziffer 04325, Internisten und Kardiologen die Ziffer 13578.
- GOP 03326 (Hausärzte): 128 Punkte / 14,71 € – Betreuungspauschale.
- Kommunikation mit dem verantwortlichen TMZ.
- Einmal je Behandlungsfall.
Kinderärzte rechnen über 04326, Internisten und Kardiologen über 13579 ab.
Abrechnung nach GÖA
Die Abrechnung nach GOÄ ist für privatversicherte Patienten relevant. Hier gelten die folgenden Ziffern:
- 33A: 17,49 € – Anleitung des Patienten zur Nutzung von Telemonitoring-Geräten und zum Selbstmanagement.
- Einmal zu Beginn der Behandlung.
- 551A: 2,80 € – Tägliche Datenerfassung und Analyse von telemetrisch übertragenen Daten.
- Einmal je Kalendertag berechnungsfähig.
- 600A: 4,25 € – Datenerfassung und Analyse mittels externer Messgeräte.
- Einmal je Kalendertag berechnungsfähig.
- 60A: 6,99 € – Konsiliarische Erörterung von Warnmeldungen und Maßnahmen zwischen ärztlichen Kollegen.
- Je beteiligtem Arzt.
Die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer, des PKV-Verbandes und der Beihilfen gelten seit dem 01.01.2024 bis zum 31.12.2026. Zusätzliche Informationen finden Sie auf der Homepage des PKV-Verbandes.
Die Abrechnung von Telemonitoring-Leistungen erfolgt über spezifische Abrechnungskennziffern im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Die relevanten EBM-Positionen umfassen:
- EGV-Position 37320: Diese Position deckt die Einweisung des Patienten in das Telemonitoring ab, einschließlich der Einweisung in die Nutzung der technischen Geräte sowie der initialen Datenübertragung.
- EGV-Position 37321: Diese Position beinhaltet die tägliche technische Datenkontrolle und Bewertung durch das Telemedizinzentrum.
- EGV-Position 37322: Diese Position umfasst die medizinische Bewertung auffälliger Daten durch den behandelnden Arzt sowie die entsprechende Kommunikation mit dem Patienten.
Die Kombination dieser Positionen stellt sicher, dass alle Aspekte des Telemonitorings – von der Datenerfassung über die Überwachung bis hin zur Kommunikation – abgerechnet werden können.
Die Abrechnung erfolgt über festgelegte Vergütungscodes im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Die wichtigsten Positionen sind:
- Erfassung und Übermittlung der Vitaldaten: Hierzu gehören Daten wie Herzfrequenz, Blutdruck und Gewicht, die vom Patienten mittels zugelassener Geräte erfasst und elektronisch übermittelt werden.
- Auswertung der Daten durch das Telemedizinzentrum: Die kontinuierliche Überwachung und Analyse der Daten ist der Kern des Telemonitoring-Ansatzes. Auffällige Werte werden an den behandelnden Arzt gemeldet.
- Rückmeldung an den Patienten: Im Falle auffälliger Messwerte oder einer Verschlechterung des Gesundheitszustands erfolgt eine direkte Kommunikation mit dem Patienten.
medPower®: Die GB-A-konforme Lösung für die Abrechnung von Telemonitoring bei Herzinsuffizienz
Unsere Telemonitoring-Plattform medPower® unterstützt Ärzte dabei, die Abrechnung von Telemonitoring-Leistungen unkompliziert und rechtskonform zu gestalten. Mit medPower® profitieren Sie von:
- Automatisierter Dokumentation: Alle erfassten Daten werden sicher gespeichert und können für die Erstellung von Berichten genutzt werden.
- Berichterstellung: medPower® ermöglicht die einfache Ausleitung von Daten zu Geräteverbindungen und Messwerten, die für die Abrechnung benötigt werden.
- Transparenz: Die Software zeigt jede Änderung in der Patientenakte automatisch dokumentiert und als nachvollziehbare Patientenhistorie an. Dies bietet maximale Transparenz und erleichtert die Nachverfolgbarkeit aller relevanten Informationen.
- Multimandantenfähigkeit: Dank eines durchdachten Verwaltungssystems kann medPower mehrere Mandanten verwalten, die jeweils über unterschiedliche Rollen und Rechte verfügen.
- Automatische Klassifikation und Alerts: Die Software klassifiziert Messwerte automatisch und erstellt bei Grenzwertüberschreitungen Alerts, die als Aufgaben bearbeitet werden können. Diese Aufgaben dienen später auch als Nachweis für die Abrechnung.
Während medPower® keine direkte Abrechnungslogik integriert, sorgt die umfassende Berichterstellung dafür, dass alle relevanten Daten für die Abrechnung effizient aufbereitet werden.
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